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AGBS

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Vertragsgrundlagen

  1. Alle dem Auftragnehmer erteilten Aufträge liegen in folgender Reihenfolge zugrunde:

    • der Inhalt eines zwischen den Parteien schriftlich geschlossenen Vertrages
    • die Auftragsbestätigung
    • das Angebot
    • diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
    • die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches der Bundesrepublik
    • Deutschland, insbesondere die kauf-, miet-und werkvertragsrechtlichen Vorschriften
  2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung

II. Vertragsinhalt

  1. Für alle Lieferungen und Leistungen sind nachstehende Bedingungen maßgebend. Sie gelten auch für alle künftigen Rechtsverhältnisse zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber. Vertragsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt werden.

  2. Die Abnahme der Leistungen des Auftragnehmers gilt als Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

III. Angebot und Angebotsunterlagen / Vertragsschluss

  1. Soweit sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt, ist es freibleibend. Mündliche oder fernmündliche Angebote bedürfen der unverzüglichen schriftlichen Bestätigung.

  2. Werden Angebote nach den Angaben des Auftraggebers und den von der jeweiligen Ausstellungsleitung zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung für die Richtigkeit der erhaltenen Angaben und Unterlagen, es sei denn, deren Fehlerhaftigkeit und Ungeeignetheit wird vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt.

  3. Die Einholung eventuell erforderlicher behördlicher Gestattungen, Konzessionen oder sonstiger Genehmigungen ist nur dann Bestandteil des Angebots, wenn dies ausdrücklich aufgeführt ist. Gleiches gilt für die Zollformalitäten bei Lieferung ins Ausland.

  4. Angebote, Planungen, Beschreibungen von Konzepten usw. bleiben, soweit ausdrücklich und schriftlich nichts anderes vereinbart ist, mit allen Rechten Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber verpflichtet sich, jede anderweitige Verwertung in sämtlichen Formen zu unterlassen, insbesondere die Vervielfältigung und Verbreitung und die Weitergabe an Dritte sowie die Vornahme von Änderungen ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers.

  5. Der Vertrag kommt mit Unterzeichnung der Vertragsurkunde oder der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande.

IV. Mietweise Überlassung

  1. Alle vom Auftragnehmer angelieferten Materialien und Gegenstände mit Ausnahme der Lebensmittel und Getränke stehen und bleiben im Eigentum des Auftragnehmers und werden nur leih -bzw. mietweise überlassen.

  2. Solchermaßen leih- bzw. mietweise überlassene Gegenstände (z.B. Geschirr, Besteck, Gläser, Tischwäsche und dergleichen), hat der Auftraggeber pfleglich zu behandeln und unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung zurückzugeben. Für beschädigte, zerstörte oder verloren gegangene Gegenstände hat der Auftraggeber vollen Ersatz in Höhe der Wiederherstellungskosten (bei Beschädigungen) bzw. in Höhe der Neuanschaffungskosten (bei Zerstörung und Verlust) zu leisten.

  3. Rückgabebestätigungen des Auftragnehmers erfolgen stets nur unter Vorbehalt einer konkreten Überprüfung.

  4. Mietgebühren werden nach Kalendertagen berechnet. Als Mietbeginn gilt der Tag der Übergabe, als Mietende der Tag der Rückgabe der Mietsache. Bei verspäteter Rückgabe der Mietsache wird für jeden weiteren Tag die volle Mietgebühr eines Tages geschuldet.

  5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Dauer der mietweisen Überlassung von Gegenständen eine angemessene Kaution zu verlangen. Die Kaution ist unverzinslich.

V. Preise

  1. Alle Preise und Preisangaben verstehen sich auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als solche in EURO ohne gesetzliche Steuern und Abgaben und ohne sonstige, eventuell anfallende öffentlich-rechtliche Nebenabgaben.

  2. Die Angebotspreise haben nur bei ungeteilter Bestellung Gültigkeit.

  3. Die Angebotspreise gelten 4 Monate ab Vertragsschluss. Nach Ablauf dieser 4 Monate ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preiserhöhungen der Hersteller oder Lieferanten oder Lohnerhöhungen an den Auftraggeber weiterzugeben. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Preis mehr als 5% über dem Preis bei Vertragsschluss liegt.

  4. Verzögert sich der Beginn oder der Fortgang der Leistungserbringung aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, den hierdurch eingetretenen Mehraufwand gesondert zu berechnen. Maßgebend sind dann die am Tage der Ausführung gültigen Berechnungssätze des Auftragnehmers.

  5. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers, der Ausstellungsveranstalter, durch unverschuldete Transportverzögerungen, nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen des Auftraggebers oder sonstiger Dritter, soweit diese nicht Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers sind, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere auch für Kosten und Gebühren zur Einholung erforderlicher behördlicher Genehmigungen und Konzessionen (z.B. GEMA, KSK, Bauabnahmen, Schanklizenzen) und für anfallende Kosten und Gebühren bei der Leistungserbringung im Ausland.

  6. Dienstleistungen und Besorgungen, die für den Auftraggeber auf dessen Verlangen im Rahmen der Planung und Durchführung seiner Ausstellungsbeteiligung ausgeführt werden, sind gesondert zu vergüten. Für insoweit verauslagte Beträge ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Vorlageprovision zu berechnen. Der Auftragnehmer ist weiter berechtigt, im Namen des Auftraggebers derartige Leistungen an Drittunternehmen zu vergeben.

VI. Lieferung / Transport

  1. Genannte Termine für die Erbringung der Leistungen gelten grundsätzlich nur annähernd, es sei denn, es werden schriftlich feste Termine vereinbart.

  2. Mit vom Auftraggeber nach Vertragsschluss vorgebrachten Änderungen oder Umstellungen der Ausführungen verlieren auch fest vereinbarte Ausführungs-/Liefertermine die Verbindlichkeit. Gleiches gilt für vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Behinderungen, insbesondere für die nicht rechtzeitige Zurverfügungstellung von Unterlagen, erforderlicher behördlichen Genehmigungen und Materialien des Auftraggebers.

  3. Treten vom Auftragnehmer oder dessen Vorlieferanten bzw. Subunternehmern nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb auf, insbesondere Arbeitsaußenstände, Streit und Aussperrung, sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schweren Betriebsstörungen führen, so verlängert sich die Liefer-/Fertigstellungsfrist beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Auftragnehmer hat in diesem Falle Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind beiderseits ausgeschlossen.

  4. Die Erzeugnisse des Auftragnehmers reisen stets auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Wenn nichts anderes vereinbart ist. Gewünschte und vom Auftragnehmer für erforderlich gehaltene Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Versandgüter des Auftraggebers.

  5. Gegenstände des Auftraggebers, die im Rahmen der Leistungserbringung Verwendung finden sollen, müssen von diesem zum vereinbarten Termin frei Verwendungsstelle angeliefert werden. Der Auftragnehmer ist zur Rücklieferung solcher Gegenstände nicht verpflichtet. Wird er vom Auftraggeber mit Der Rücklieferung beauftragt, so erfolgt diese unfrei ab Verwendungsort auf Gefahr des Auftraggebers.

  6. Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Auslieferung gebracht werden, geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf dem Auftraggeber über. Die Leistungen des Auftragnehmers gelten nach Zustellung der Versandbereitschaftsanzeige an den Auftraggeber als erfüllt.

VII. Abnahme/Übergabe

  1. Die Abnahme bzw. Übergabe erfolgt regelmäßig förmlich und unverzüglich nach Leistungserbringung/Anlieferung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragen vertreten zu lassen. Insoweit wird ausdrücklich anerkannt, dass auch ein Abnahmetermin kurz vor Veranstaltungsbeginn nicht unangemessen ist.

  2. Eventuell noch ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. beseitigt. Sofern sie die Gesamtleistung nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.

  3. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Abnahme in Benutzung genommen, insbesondere mit dem Verzehr der gelieferten bzw. zubereiteten Speisen und Getränken begonnen, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt.

VIII. Gewährleistung

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Lieferungen und Leistung des Auftragnehmers bei Anlieferung bzw. Abnahme zu prüfen und etwa festgestellte Mängel unverzüglich, gegebenenfalls mündlich am Einsatzort oder fernmündlich mitzuteilen und dem Auftragnehmer Gelegenheit zu geben, die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

  2. Als Gewährleistung kann der Auftraggeber grundsätzlich nur Nacherfüllung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nacherfüllung richtet sich nach dem Ermessen des Auftragnehmers. Dem Auftragnehmer steht die Ersatzlieferung jederzeit offen. Weitergehende Ansprüche kann der Auftraggeber nur dann gelten machen, wenn zwei Nachbesserungsversuche wegen desselben Mangels fehlgeschlagen sind.

  3. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich erklärt, stellen Produktbeschreibungen, Muster oder Präsentationen keine Garantieerklärungen oder Eigenschaftszusicherungen dar.

  4. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die beim Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße Lagerung entstehen. In gleicher Weise erstreckt sich die Gewährleistung nicht auf zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Aussehen, Konsistenz, Geschmack und sonstige Beschaffenheit der Waren, insbesondere der Lebensmittel.

  5. Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber selbst Änderungen vornimmt oder dem Auftragnehmer die Feststellung und Nachbesserung der Mängel erschwert bzw. unmöglich macht, was in der Regel bei einer Mängelrüge bezüglich nicht versteckter Mängel erst nach Beendigung der Veranstaltung der Fall ist.

IX. Haftung

  1. Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, die der Auftragnehmer im Auftrag des Kunden eingeschaltet hat, wird keine Haftung übernommen, sofern dem Auftragnehmer nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung der Fremdbetriebe nachgewiesen wird. Der Auftraggeber kann gegebenenfalls die Abtretung der Ansprüche des Auftragnehmers gegenüber dem Fremdbetrieb verlangen.

  2. Sind lediglich Planung bzw. Erstellung einer Konzeption Vertragsgegenstand, so ist keinerlei Haftung des Auftragnehmers begründet. Der Auftragnehmer steht insoweit nur dafür ein, dass er selbst in der Lage ist, die Planungen bzw. Konzepte entsprechend zu realisieren.

  3. Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, beispielsweise aus Verzug, Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde und soweit durch den Ausschluss der Ersatzansprüche die Vertragserfüllung nicht vereitelt oder gefährdet wird. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für die Erfüllungs -und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.

X. Kreditgrundlage

Voraussetzung der Leistungspflichten des Auftragnehmers ist die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers. Hat der Auftraggeber über seine Person oder über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder seine Zahlungen eingestellt, oder ist über sein Vermögen ein Konkurs -oder Vergleichsverfahren beantragt worden, so ist der Auftragnehmer zur Leistungserbringung nicht verpflichtet. Der Auftragnehmer kann in diesen Fällen Vorkasse oder anderweit geeignete Sicherstellung des Vergütungsanspruches verlangen.

XI. Schutzrechte, Entwürfe, Konzeptionen

  1. Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Konzeptbeschreibungen usw. bleiben mit allen Rechten im Eigentum des Auftragnehmers, und zwar auch dann, wenn sie dem Auftraggeber übergeben worden sind. Die Übertragung von Eigentums -und Nutzungsrechten bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

  2. Sofern schriftlich anderes nicht vereinbart ist, dürfen Änderungen von Planungen, Entwürfen, Konzepten usw. nur vom Auftragnehmer vorgenommen werden. Dies gilt auch dann, wenn diese Unterlagen in das Eigentum des Auftraggebers gelangt sind.

  3. Werden vom Auftraggeber Materialien oder Unterlagen zur Erbringung der Leistungen übergeben, so übernimmt der Auftraggeber die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Unterlagen erbrachten Leistungen Schutzrecht Dritter nicht verletzt werden. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Auftraggeber ausgehändigten Angaben und Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen.

XII. Zahlungsbedingungen

  1. der Auftragnehmer ist berechtigt, jede einzelne Leistung sofort nach deren Erbringung in Rechnung zu stellen.

  2. Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, mit Rechnungszugang sofort zur Zahlung fällig.

  3. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, zur Deckung seines Aufwandes Vorschüsse wie folgt zu verlangen:

    • 50% der vereinbarten Vergütung bei Auftragserteilung
    • 50% der Vergütung bei Erhalt der Endabrechnung.
  4. Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Anzahlungen werden nicht verzinst.

  5. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche Verzugsschadensersatz in Höhe der üblichen Mindestsollzinsen und Provisionen der Großbanken zu verlangen (mindestens jedoch 8% über dem Basiszinssatz). Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen.

  6. Der Auftragnehmer ist im Falle des Zahlungsverzuges nach Fristsetzung weiter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Pflichtverletzung zu verlangen. Für die Höhe des Schadensersatzes gilt die Regelung unter Ziffer 7.3 dieser Bedingungen.

XIII. Aufrechnungsausschluss, Kündigung

  1. Eine Aufrechnung mit bestrittenen und nicht rechtskräftig anerkannten Gegenforderungen ist für den Auftraggeber ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.

  2. Kündigt bzw. storniert der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass der Auftragnehmer hierfür einen wichtigen Grund gegeben hat, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung wie folgt: - bis 181 Tage vor Veranstaltungsbeginn 0 % der Vergütung - ab 180 Tagen bis 91 Tagen vor Veranstaltungsbeginn 25 % der Vergütung - ab 90 Tagen bis 31 Tagen vor Veranstaltungsbeginn 50 % der Vergütung - bis 30 Tagen vor Veranstaltungsbeginn 90 % der Vergütung

  1. Im Fall einer Reduzierung der vertraglich vorgesehenen Personenzahl oder des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs durch den Auftraggeber ohne wichtigen Grund, wird ab 10 Werktage vor dem ersten Veranstaltungstag die vertraglich festgehaltene Gesamtleistung in Höhe von 90% zu Lasten des Auftraggebers in Rechnung gestellt.

  2. Das Recht jedes Vertragspartners zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass zuvor eine entsprechende schriftliche Anforderung an den jeweils anderen Vertragspartner zur Beseitigung des wichtigen Grundes in angemessener Frist erfolgt und die Frist fruchtlos verstrichen ist. Für den Auftragnehmer stellt es einen wichtigen Grund dar, wenn der Charakter der Veranstaltung grundlegend von demjenigen abweicht, der bei Erteilung des Veranstaltungsauftrags von den Vertragspartnern zu Grunde gelegt wurde.

  3. Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund durch den Auftragnehmer oder des Rücktritts aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen gilt die Regelung des Absatzes 2 entsprechend. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen. Der Nachweis eines geringeren Schadens durch den Auftraggeber ist zulässig.

XIIII. Datenschutz

Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen personenbezogene Daten, gleich ob sie vom Arbeitnehmer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden.

XV. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des Auftragsnehmers, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht.

XVI. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweie unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt.